Vereinssatzung

Satzung der Spielvereinigung Eltville 1922 e.V.


§ 1 NAME, SITZ
1. Der Verein führt den Namen Spielvereinigung Eltville 1922 e.V.
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 65343 Eltville, Sportplatz Am Wiesweg.

§ 2 RECHTSFORM, GESCHÄFTSJAHR, KOMMUMIKATION
1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer VR
5707 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Die Kommunikation im Verein kann in elektronischer Form erfolgen, insbesondere per
Email und mittels sonstiger elektronischer Medien. Soweit diese Satzung das Erfordernis
der Schriftlichkeit oder Textform vorsieht, genügt für die Einhaltung des
Formerfordernisses die Übermittlung per Email oder mittels sonstiger elektronischer
Medien. Dies gilt nicht, soweit diese Satzung ausdrücklich eine strengere Form anordnet
oder diese gesetzlich zwingend gefordert wird. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn
sie an das zuletzt mitgeteilte Emailpostfach oder die zuletzt genannte Postadresse
erfolgen.

§ 3 VEREINSZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Die Spielvereinigung Eltville 1922 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar —
gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Pflege
von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Kinder und
Erwachsene, Förderung im Trainings- und Wettkampfbereich, Förderung des Breitensports.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen,
notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder kann die
Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
2. Der Vorstand entscheidet nach Vorliegen eines gestellten Antrags über die Aufnahme.
Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Antrag auf Aufnahme, Mitteilung der
ablehnenden Entscheidung des Vorstandes und Beschwerde müssen wenigstens per
Email erfolgen.
3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge
teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären.
Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand
kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Lastschriftverfahren
teilnehmen.
4. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist durch Vorstandsbeschluss möglich.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod;
b. durch Austritt, der per Email oder schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
von spätestens 4 Wochen zum Ablauf des Quartals eines Kalenderjahres
(31.3./30.06./30.09./31.12.) zu erklären ist;
c. durch Ausschluss.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ein Vereinsmitglied kann auf Antrag eines
anderen Vereinsmitgliedes durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden,
a. wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder
b. wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten, oder
c. bei grobem Verstoß gegen die Satzung, oder
d. wenn es trotz zweifacher Mahnung an die zuletzt bekannte Post- oder
Emailanschrift mit dem Beitrag mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt.
Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei
denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die
Ausschliessungstatbestände unbestritten sind. Die Ausschlussentscheidung wird durch
schriftliche Mitteilung oder per Email an den Betroffenen wirksam. Gegen die
Ausschlussentscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zugang der Mitteilung schriftlich oder per Email gegenüber dem Vorstand Beschwerde zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Über die Beschwerde entscheidet
die Mitgliederversammlung endgültig. Sieht die Satzung — wie hier — ein vereinsinternes
Rechtsmittel vor, so ist der Ausschluss bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz noch
nicht wirksam, es sei denn, die Satzung versagt dem Rechtsbehelf ausdrücklich die
aufschiebende Wirkung.
7. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen oder
auf eine Beitragsrückerstattung.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und
an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die festgesetzten
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen zu entrichten und alles zu unterlassen, was das
Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge
zu leisten.
3. Die Satzung des Vereins und Vereinsordnungen sind zu beachten.
4. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen (Stimmrecht) und ab dem 18.
Lebensjahr gewählt werden (Wahlrecht).
5. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 5
Ziffer 4 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder
sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht
volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins,
insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
6. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
7. Namensänderungen, Adressänderungen, Änderungen von Email-Adressen oder
Änderungen der Bankverbindung eines Mitglieds sind Bringschulden des Mitgliedes und
dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS
1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher in
Textform, per Email, durch Veröffentlichung in Tages- oder Vereinszeitungen oder auf
der Webseite des Vereins zu erfolgen.
4. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Dafür genügt die Einrichtung einer
Möglichkeit, die Tagesordnung als gesonderte Datei – etwa als Bild- oder PDF-Datei –
herunterladen zu können, wenn in der Einladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit
hingewiesen wird oder diese eine Verlinkung vorsieht.
5. Anträge sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur
Auflösung des Vereins.
6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter
übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der
Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei wahlberechtigten Personen. Der
Wahlausschuss kann an der Vorstandswahl mitstimmen.
7. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 9
und 13, die Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung
zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und
werden nicht gezählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
10. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen. Im Übrigen finden außerordentliche Versammlungen statt, wenn ein
dringendes Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag
gegenüber dem Vorstand von mindestens 20% der Mitglieder. Das Minderheitsverlangen
nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn der schriftliche Antrag Zweck und
Gründe für die Versammlung aufführt. Außerordentlichen Versammlungen stehen die
gleichen Befugnisse wie den ordentlichen zu.
11. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
12. Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Mitglieder des Vorstands. Die
Mitgliederversammlung beschließt durch offene Abstimmung und einfache Mehrheit, ob
die Wahl geheim oder durch offenes Handzeichen erfolgt. Bei mehreren Bewerbern um ein
Vorstandsamt ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
13. Die Mitgliederversammlung kann einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands nur in
geheimer Wahl mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen abwählen.
14. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei wahlberechtigte Mitglieder als Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und
auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen die
Buchführung des Vereins einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis
vor der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungsund Rechnungsunterlagen des Vereins. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
15. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des
Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet über
die Entlastung des Vorstands.
16. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch insbesondere über:
a. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
b. Beteiligung an Gesellschaften
c. Aufnahme von Darlehen
d. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
17. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom
Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 8 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem ersten und zweiten Vorsitzenden
b. dem Kassierer
c. dem Schriftführer
d. dem ersten und zweiten Jugendleiter.
Der Schriftführer ist zugleich Geschäftsführer.
2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan
geben.
3. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins. Er führt
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erlässt Vereinsordnungen und erledigt
die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte in laufender
Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
verantwortlich und hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht seiner
Arbeit vorzulegen.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstands haben Gesamtvertretungsbefugnis.
Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Beim vorzeitigen
Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand während der Amtszeit
selbständig durch Zuwahl aus dem Kreis der wählbaren Vereinsmitglieder ergänzen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn weniger als drei
Vorstandsmitglieder verbleiben.
6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft gemäß
§ 4 dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Ziffer 13
dieser Satzung.
7. Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an den Geschäftsführer zu richten. Die Rücktrittserklärung ist
mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonates wirksam.
8. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der
Geschäftsführer und im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied einlädt. Die
Beschlüsse sind vom Geschäftsführer, im Verhinderungsfall durch ein anderes
Vorstandsmitglied, zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer, sowie einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Geschäftsführer verwahrt die Protokolle.
9. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie
deren Wirkungskreis bestimmen.
10. Im Einzelfall können Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufverfahren schriftlich,
per Email oder durch ein sonstiges elektronisches Medium in Textform erfolgen. Anträge
sind den anderen Mitgliedern an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Email oder
sonstige elektronische Adresse zu übermitteln. Für den Nichtzugang ist Empfänger
beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung im
Umlaufverfahren innerhalb von 3 Tagen, muss Beschluss in der nächsten
Vorstandssitzung gefasst werden; bei Gefahr in Verzug hat der Geschäftsführer, im
Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, unverzüglich einzuladen. Gibt ein
Vorstandsmitglied keine Stimme ab oder liegt kein Widerspruch innerhalb der
vorgenannten Frist vor, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zum
gestellten Antrag. Der gefasste Beschluss ist vom Geschäftsführer zu protokollieren, im
Übrigen gelten die Sätze 2 und 3 der Ziff. 8. Der Vorstand kann gemäß Ziff. 2
abweichende Regelungen zum Umlaufverfahren beschließen.
11. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen
Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw.
dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse
handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen
dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der
Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Gebühren und Umlagen.
Bedürftigen Mitgliedern kann auf jederzeitigen Widerruf eine Zahlungsverpflichtung
durch den Vorstand oder durch eine von ihm eingerichtete Stelle erlassen, ermäßigt oder
gestundet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins,
die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
3. Umlagen bis maximal 100 Euro je Mitglied und Kalenderjahr können erhoben werden bei
einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln
des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
Baumaßnahmen oder Projekten.
4. Mitgliedsbeiträge können monatlich oder jährlich erhoben werden. Die zu entrichtenden
Gelder sollen im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. Das Mitglied hat sich
hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen
sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein soll
unter Angabe seiner Gläubigeridentifikationsnummer und der Mandatsreferenz (interne
Vereins-Mitgliedsnummer oder Mitgliedsnennung) die geschuldeten Gelder einziehen,
bei monatlichen Beiträgen zum 10. eines Kalendermonates, bei Jahresbeiträgen zum 10.
Januar eines Jahres, im Übrigen zum jeweiligen Fälligkeitstermin. Fällt dieser nicht auf
einen Bankarbeitstag, soll der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag
erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, ergänzende oder andere Zahlungsmodalitäten zu
beschließen.
5. Mitglieder, die länger als 2 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind,
verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des
Stimm- und Wahlrechts.
6. Monatliche Beiträge sind zum 10. eines jeweiligen Kalendermonates, Jahresbeiträge zum
10. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Sonstige Zahlungsverpflichtungen zum
vom Vorstand festgesetzten Fälligkeitstermin.

§ 10 DISZIPLINARMASSNAHMEN
Der Vorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder, welche vorsätzlich gegen die Satzung, eine
Vereinsordnung oder gegen Anordnungen der Organe des Vereins verstoßen, folgende
Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
1. Verwarnung oder Verweis,
2. Ordnungsgelder in Höhe von bis zu € 250,
3. Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Wettkämpfen oder
Nutzung von vereinseigenen Einrichtungen für bis zu einem Jahr,
4. Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4 Ziffer 5 dieser Satzung.

§ 11 HAFTUNG
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder
durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnung der
Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer
sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 12 AUFLÖSUNG UND VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS
1. Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die
Liquidatoren.
2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Eltville, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, nach der Liquidation noch
verbleibende Vereinsvermögen.

§ 13 DATENSCHUTZ
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des
Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und
sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus
gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der
a. Speicherung,
b. Bearbeitung,
c. Verarbeitung,
d. Übermittlung,
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht
statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a. Auskunft über seine gespeicherten Daten;
b. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
c. Löschung seiner Daten. Das Löschungsverlangen ist ein Austrittsgesuch gemäß § 4
(5.b.)
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und
Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
5. Die Ziff. 1 bis 4 gelten nur insoweit, wie zwingendes Recht nicht entgegensteht. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNG
Diese von der Mitgliederversammlung am 09.12.2019 beschlossene Satzung trat an diesem
Tag in Kraft. Sie ersetzt die zuletzt bis dahin gültige Satzung.

 

 

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